Kindesentziehung durch Ausland
Die Entziehung Minderjähriger ist häufig mit dem Vorsatz verbunden, das Kind im Ausland vor den Eltern, vor einem Elternteil beziehungsweise vor einem anderen Vormund zu verstecken. Dabei erfolgt die Kindesentziehung mit der Absicht, das Kind ins Ausland zu verbringen beziehungsweise es dort vorenthält. Dies ist häufig dann der Fall, wenn ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in den Urlaub fahren möchte. Auch wenn ein Elternteil ausländischer Staatsbürger ist, kommt es häufig dazu, dass dieser das gemeinsame Kind mit in die Heimat nimmt, wenn es zu Streitigkeiten bezüglich der Kindesentziehung kommt. Ein Beispiel für den Tatbestand einer Entziehung Minderjähriger durch Ausland ist also auch gegeben, wenn der Elternteil mit ausländischer Staatsbürgerschaft ohne den zweiten Elternteil mit dem Kind die Familie dort besucht, während des Aufenthalts ein Streit zwischen beiden Eltern aufkommt, und er sich daraufhin entschließt, mit dem Kind im Ausland zu bleiben. Auch bei der organisierten Kriminalität können besonders Jugendliche mit Bezug zum Menschenhandel oft ins Ausland entführt und dort weiter den Sorgeberechtigten entzogen und vorenthalten werden.
Strafanzeige und Strafverfahren
Bei der Entziehung Minderjähriger handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass prinzipiell ein Strafantrag für die Verfolgung gestellt werden muss. Allerdings wird sie gemäß § 235 des Strafgesetzbuches (StGB) von Amts wegen verfolgt, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Wenn der Täter beispielsweise als Mitglied einer Bande handelt, wird der Kindesentziehung auch ohne Strafantrag nachgegangen werden. Für den Antrag ist relevant, seit wann die Entziehung beziehungsweise die Vorenthaltung vorliegt. Besonders bei sehr jungen Kindern reicht bereits eine geringe Zeitspanne aus, damit der Täter wegen Kindesentziehung angezeigt werden kann.
Das Ermittlungsverfahren gestaltet sich besonders schwierig, wenn die Kindesentziehung in Verbindung mit dem Ausland stattfindet. Denn sobald sich das Kind mit dem Täter nicht mehr in Deutschland befindet, sind grundsätzlich die Behörden des anderen Landes zuständig. Der Anwalt kann jedoch helfen, Kontakt zu den deutschen Auslandsvertretungen aufzunehmen und diese um Mithilfe zu bitten. Dennoch haben auch diese prinzipiell keinen Einfluss auf die Entscheidung der ausländischen Behörden. Für die Strafverteidigung versucht der Rechtsanwalt eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Strafmildernd könnte sich zum Beispiel auswirken, wenn der Täter das Kind freiwillig zurückbringt beziehungsweise den Aufenthaltsort des Minderjährigen verrät.
Strafmaß für eine Entziehung von Minderjährigen
Eine Person, die einen Minderjährigen mit Gewalt oder durch Drohung beziehungsweise List den Sorgeberechtigten entzieht oder vorenthält, wird mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dasselbe Strafmaß erwartet denjenigen, der kein Angehöriger des Minderjährigen ist, und dennoch den Erziehungsberechtigten das Kind entzieht oder vorenthält beziehungsweise wenn das Ausland dabei eine Rolle spielt. Schwere Fälle der Kindesentziehung werden zudem mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn das Opfer in Lebensgefahr kommt oder sogar stirbt.
Wie kann Sie der Anwalt unterstützen
Ein Rechtsanwalt für Strafrecht beurteilt nicht nur die Lage für Sie, sondern sieht auch die Akten ein und sammelt Beweismittel für eine Anklage. Er unterstützt Sie außerdem bei der Stellung des Strafantrags, damit die Entziehung Minderjähriger strafrechtlich verfolgt werden kann. In einer darauffolgenden Hauptverhandlung übernimmt er entweder die Strafverteidigung oder hilft Ihnen bei der Nebenklage. Wenn das Kind zudem ins Ausland gebracht worden ist, informiert ein Anwalt für Strafrecht auch die deutschen Auslandsvertretungen und bittet diese um Mithilfe.
Wenn Ihnen Ihr Kind von dem anderen Elternteil entzogen beziehungsweise vorenthalten wird, sollten Sie sich definitiv an einen Anwalt wenden. Dieser kann Sie zum Beispiel dabei unterstützen, den Strafantrag für die Verfolgung ordnungsgemäß zu stellen. Auch wenn es anschließend zu einer Hauptverhandlung kommt, steht Ihnen ein Anwalt für Strafrecht kompetent zur Seite. Auch wenn die Entziehung Minderjähriger durch eine fremde Person erfolgt ist, sollten Sie sich juristische Unterstützung holen.