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Entziehung Minderjähriger § Rechtslage, Definition und Kriterien

Die Entziehung Minderjähriger ist ein besonders sensibles Thema im Strafrecht. Besonders wenn ein Elternteil das eigene Kind dem anderen entzieht, ist dies häufig mit großen Emotionen verbunden. Im folgenden Artikel erfahren Sie unter anderem, was strafrechtlich unter der Entziehung Minderjähriger zu verstehen ist und welches Strafmaß bei diesem Delikt zu erwarten ist. Auch die Kriterien, die für den Tatbestand gegeben sein müssen, lernen Sie besser kennen.

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Strafrechtinfo24 Redaktion
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Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Entziehung Minderjähriger

Die Entziehung Minderjähriger ist im Strafrecht durch § 235 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dementsprechend wird unter der Entziehung Minderjähriger einerseits die Vorenthaltung oder die Entziehung einer unter achtzehnjährigen Person mit Gewalt oder durch Drohung oder List gegenüber Sorgeberechtigten verstanden. Andererseits kann sich jemand auch der Kindesentziehung schuldig machen, wenn die Entziehung mit dem Vorsatz, das Kind ins Ausland zu bringen, einhergeht beziehungsweise wenn das Kind im Ausland vorenthalten wird. Sowohl Angehörige als auch fremde Menschen können bestraft werden. Die Kindesentziehung zählt außerdem zu den Straftaten gegen die persönliche Freiheit.

Abgrenzung zur Vorenthaltung des Kindes

Der Tatbestand einer Entziehung Minderjähriger ist durch zwei Handlungen möglich. Erstens kann das Kind den Eltern, dem Elternteil oder aber auch einem Vormund durch räumliche Trennung für eine längere Zeit entzogen werden. Die Vorenthaltung zeichnet sich hingegen durch die Verweigerung der Herausgabe des Minderjährigen oder durch Verschwiegenheit über seinen Aufenthaltsort aus.

Verjährung einer Entziehung Minderjähriger

Die Verjährungsfrist ist je nachdem, in welchem Fall die Entziehung Minderjähriger vorliegt, unterschiedlich. Dementsprechend beträgt die Verjährungsfrist für Fälle gemäß § 235 Absatz 1 und 2 des Strafgesetzbuches (StGB) fünf Jahre. Bei einer besonderen Schwere der Straftat verjährt diese erst nach zehn Jahren beziehungsweise nach 20, wenn das Opfer dadurch gestorben ist.

Tatumstände einer Entziehung Minderjähriger

Eine Entziehung Minderjähriger kann prinzipiell durch jede Person erfolgen. So können sich nicht nur fremde Personen, sondern auch die Eltern dieser Straftat schuldig machen. Ein Elternteil entzieht das gemeinsame Kind bei Sorgerechtsstreitigkeiten meist aus Angst, er würde das Kind ansonsten vielleicht nie wieder sehen. Allerdings verschlechtert sich dadurch die Situation noch und es kann notfalls auch zu einem eingeschränkten Umgangsrecht kommen. Selbst wenn sich die Eltern das gemeinsame Sorgerecht teilen, ist eine Entziehung Minderjähriger möglich. Ebenfalls nicht selten ist es, dass beide Elternteile zusammen die Tat begehen, um ihr Kind nicht an das Jugendamt zu verlieren. Dementsprechend gibt es folgende Tatumstände einer Entziehung Minderjähriger:

  • Kindesentziehung durch ein Elternteil
  • Kindesentziehung bei gemeinsamen Sorgerecht
  • Entziehung durch beide Eltern
  • Entziehung eines Minderjährigen durch eine fremde Person

Kindesentziehung durch ein Elternteil

Nach der Trennung der Eltern wird häufig einem Elternteil das Sorge- beziehungsweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zugesprochen. Besonders wenn sich nicht im Guten getrennt wurde, ist es nicht selten, dass der Elternteil ohne das Sorgerecht eine Kindesentziehung begeht. Allerdings kann auch der sorgeberechtigte Elternteil eine Entziehung Minderjähriger begehen, wenn er sich dadurch zum Beispiel Unterhalt oder andere Vorteile verschaffen möchte. In diesem Zusammenhang wird das Kind dann meist dem anderen Elternteil trotz Umgangsrecht vorenthalten.

Kindesentziehung bei gemeinsamen Sorgerecht

Selbst wenn sich die getrennten Eltern das Sorgerecht teilen, kann es zu Fällen kommen, in denen ein Elternteil dem anderen das Kind entzieht beziehungsweise vorenthält. Dies passiert meist in den Ferien des Kindes oder an Feiertagen. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht muss der zweite Elternteil zustimmen, dass das Kind ins Ausland fahren darf. Wenn das Einverständnis jedoch fehlt und der Urlaub dennoch stattfindet, macht sich der andere Elternteil einer Entziehung Minderjähriger schuldig. Es zählt ebenfalls zum Tatbestand der Kindesentziehung, wenn trotz gemeinsamen Sorgerechts der Elternteil verhindert, dass das Kind aus dem Urlaub wieder zurück zum anderen Elternteil kommt.

Straftatbestand Entziehung von Minderjährigen

Die Entziehung Minderjähriger kann gemäß § 235 des Strafgesetzbuches (StGB) auf unterschiedliche Weise erfolgen. Für den Straftatbestand sind zwei Handlungen ausschlaggebend: die Vorenthaltung und die Entziehung des Kindes. Folgende Voraussetzungen, die im Anschluss näher erläutert werden, sind ebenso für die Erfüllung des Tatbestands erforderlich:

  • Entziehung / Vorenthaltung einer Person unter 18 Jahren mit Gewalt
  • Entziehung / Vorenthaltung einer Person unter 18 Jahren durch Drohung
  • Entziehung / Vorenthaltung einer Person unter 18 Jahren durch List
  • Entziehung / Vorenthaltung eines Kindes, ohne mit diesem verwandt zu sein
  • Entziehung eines Minderjährigen, um ihn ins Ausland zu bringen
  • Vorenthaltung eines Kindes, nachdem es ins Ausland gebracht wurde

Kindesentziehung durch Gewalt, Drohung und List

In diesem Fall der Entziehung Minderjähriger ist rechtlich nicht festgelegt, gegen wen sich die Gewalt beziehungsweise an wen sich die Drohung richtet. Dementsprechend ist es möglich, dass der Minderjährige, die Berechtigten oder dritte Personen das Opfer der Gewalt beziehungsweise der Drohung sind. Der Täter kann zudem ein Außenstehender, ein Verwandter oder auch ein Elternteil sein. Ein typisches Beispiel, wie jemand ein Kind dazu bringen kann, ihn zu begleiten, ist das Versprechen von Süßigkeiten. Sehr junge Kinder, die eventuell auch noch strenge Eltern besitzen, sind hierfür besonders anfällig. Oft wird dem Kind auch vorgetäuscht, dass der Täter es im Auftrag der Eltern abholt und anschließend zu diesen bringt. Der Täter kann also durch folgende Aspekte einen Minderjährigen zum Mitgehen bewegen:

  • (Drohung mit) Körperverletzung
  • Vortäuschen einer Tatsache
  • Drohung, die Eltern nie mehr zu sehen (Psychische Gewalt)

Kindesentziehung durch Ausland

Die Entziehung Minderjähriger ist häufig mit dem Vorsatz verbunden, das Kind im Ausland vor den Eltern, vor einem Elternteil beziehungsweise vor einem anderen Vormund zu verstecken. Dabei erfolgt die Kindesentziehung mit der Absicht, das Kind ins Ausland zu verbringen beziehungsweise es dort vorenthält. Dies ist häufig dann der Fall, wenn ein Elternteil mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in den Urlaub fahren möchte. Auch wenn ein Elternteil ausländischer Staatsbürger ist, kommt es häufig dazu, dass dieser das gemeinsame Kind mit in die Heimat nimmt, wenn es zu Streitigkeiten bezüglich der Kindesentziehung kommt. Ein Beispiel für den Tatbestand einer Entziehung Minderjähriger durch Ausland ist also auch gegeben, wenn der Elternteil mit ausländischer Staatsbürgerschaft ohne den zweiten Elternteil mit dem Kind die Familie dort besucht, während des Aufenthalts ein Streit zwischen beiden Eltern aufkommt, und er sich daraufhin entschließt, mit dem Kind im Ausland zu bleiben. Auch bei der organisierten Kriminalität können besonders Jugendliche mit Bezug zum Menschenhandel oft ins Ausland entführt und dort weiter den Sorgeberechtigten entzogen und vorenthalten werden.

Strafanzeige und Strafverfahren

Bei der Entziehung Minderjähriger handelt es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt. Dies bedeutet, dass prinzipiell ein Strafantrag für die Verfolgung gestellt werden muss. Allerdings wird sie gemäß § 235 des Strafgesetzbuches (StGB) von Amts wegen verfolgt, wenn ein öffentliches Interesse daran besteht. Wenn der Täter beispielsweise als Mitglied einer Bande handelt, wird der Kindesentziehung auch ohne Strafantrag nachgegangen werden. Für den Antrag ist relevant, seit wann die Entziehung beziehungsweise die Vorenthaltung vorliegt. Besonders bei sehr jungen Kindern reicht bereits eine geringe Zeitspanne aus, damit der Täter wegen Kindesentziehung angezeigt werden kann.

Das Ermittlungsverfahren gestaltet sich besonders schwierig, wenn die Kindesentziehung in Verbindung mit dem Ausland stattfindet. Denn sobald sich das Kind mit dem Täter nicht mehr in Deutschland befindet, sind grundsätzlich die Behörden des anderen Landes zuständig. Der Anwalt kann jedoch helfen, Kontakt zu den deutschen Auslandsvertretungen aufzunehmen und diese um Mithilfe zu bitten. Dennoch haben auch diese prinzipiell keinen Einfluss auf die Entscheidung der ausländischen Behörden. Für die Strafverteidigung versucht der Rechtsanwalt eine geeignete Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Strafmildernd könnte sich zum Beispiel auswirken, wenn der Täter das Kind freiwillig zurückbringt beziehungsweise den Aufenthaltsort des Minderjährigen verrät.

Strafmaß für eine Entziehung von Minderjährigen

Eine Person, die einen Minderjährigen mit Gewalt oder durch Drohung beziehungsweise List den Sorgeberechtigten entzieht oder vorenthält, wird mit einer Geld- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Dasselbe Strafmaß erwartet denjenigen, der kein Angehöriger des Minderjährigen ist, und dennoch den Erziehungsberechtigten das Kind entzieht oder vorenthält beziehungsweise wenn das Ausland dabei eine Rolle spielt. Schwere Fälle der Kindesentziehung werden zudem mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn das Opfer in Lebensgefahr kommt oder sogar stirbt.

Wie kann Sie der Anwalt unterstützen

Ein Rechtsanwalt für Strafrecht beurteilt nicht nur die Lage für Sie, sondern sieht auch die Akten ein und sammelt Beweismittel für eine Anklage. Er unterstützt Sie außerdem bei der Stellung des Strafantrags, damit die Entziehung Minderjähriger strafrechtlich verfolgt werden kann. In einer darauffolgenden Hauptverhandlung übernimmt er entweder die Strafverteidigung oder hilft Ihnen bei der Nebenklage. Wenn das Kind zudem ins Ausland gebracht worden ist, informiert ein Anwalt für Strafrecht auch die deutschen Auslandsvertretungen und bittet diese um Mithilfe.
Wenn Ihnen Ihr Kind von dem anderen Elternteil entzogen beziehungsweise vorenthalten wird, sollten Sie sich definitiv an einen Anwalt wenden. Dieser kann Sie zum Beispiel dabei unterstützen, den Strafantrag für die Verfolgung ordnungsgemäß zu stellen. Auch wenn es anschließend zu einer Hauptverhandlung kommt, steht Ihnen ein Anwalt für Strafrecht kompetent zur Seite. Auch wenn die Entziehung Minderjähriger durch eine fremde Person erfolgt ist, sollten Sie sich juristische Unterstützung holen.

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FAQ: Entziehung Minderjähriger

Die Entziehung Minderjähriger zeichnet sich dadurch aus, dass eine Person ein Kind dessen Eltern beziehungsweise einem Elternteil oder einen anderen Vormund vorenthält oder entzieht.
Grundsätzlich verjährt die Entziehung Minderjähriger nach fünf Jahren. Bei einer besonderen Schwere der Tat ist jedoch auch eine Verjährungsfrist von 10 bis 20 Jahren möglich. Dementsprechend kommt es auf den gesonderten Fall an, welche Verjährungsfrist gilt.
Ein Elternteil macht sich strafbar, wenn er das gemeinsame Kind dem anderen Elternteil entzieht oder vorenthält. Auch wenn Eltern ihr Kind trotz gesetzlicher Anordnung beispielsweise nicht dem Jugendamt übergeben wollen und es diesem vorenthalten, machen sie sich strafbar.
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