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Falsche Verdächtigung § Straftatbestand, Strafen & Verjährung

Egal ob man sich bei jemandem rächen oder einen Konkurrenten loswerden will, beschuldigt man eine Person wider besseren Wissens einer Straftat, begeht man eine falsche Verdächtigung. Und für diese Straftat können durchaus empfindliche Strafen drohen. Was aber ist, wenn man der Meinung ist, dass ein anderer eine Straftat begangen hat, sich dann aber herausstellt, dass diese unschuldig ist? Die Antwort auf diese und viele weitere Fragen rund um die falsche Verdächtigung finden Sie im folgenden Beitrag.
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Ein Beitrag der:
Strafrechtinfo24 Redaktion
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage der falschen Verdächtigung

Im deutschen Strafrecht findet sich die gesetzliche Grundlage zum Tatbestand der falschen Verdächtigung im Strafgesetzbuch (StGB). Im zehnten Abschnitt beziehen sich vor allem § 164 und § 165 Strafgesetzbuch (StGB) auf diesen Tatbestand. Diese beiden Paragraphen beinhalten die Definition der falschen Verdächtigung, sowie die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen. Die Strafmilderung und das Erlassen einer Strafe sind je nach Straftat und Tatbegehung Umständen in unterschiedlichen Rechtsgrundlagen geregelt, hierzu zählen der § 46b Strafgesetzbuch, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes.

Strafrechtliche Definition und Bedeutung

Im strafrechtlichen Kontext versteht man unter falsche Verdächtigung den Umstand, dass eine Person einen anderen wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat oder absichtlichen Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt. Dies muss dabei bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger, militärischen Vorgesetzten oder öffentlich umgesetzt werden. Wesentlich ist auch, dass der Täter versucht, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen das Opfer herbeizuführen oder weiter andauern zu lassen. Das gilt auch, wenn der Täter bei einer der genannten Stellen bzw. öffentlich über einen anderen eine sonstige Behauptung aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen herbeizuführen oder andauern zu lassen. In diesen Fällen macht er sich strafbar.

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Wann liegt eine flasche Aussage vor

Wann ist eine Verdächtigung falsch?

Im Allgemeinen gilt eine Verdächtigung dann als falsch, wenn sie objektiv nicht wahr ist. Behauptet beispielsweise eine Person, dass ein anderer eine bestimmte Sache getan hätte und dies stimmt tatsächlich aber nicht, ist die Behauptung falsch. Wenn die Tat selbst subjektiv, also nach der persönlichen Wahrnehmung des Täters, nicht stimmt, objektiv aber der Wahrheit entspricht, macht sich dieser nicht strafbar. Dabei ist es nicht möglich, eine versuchte falsche Beschuldigung zu begehen. Die Strafbarkeit wegen einer versuchten Tat gibt es in diesem Zusammenhang also nicht.

Abgrenzung zu anderen Straftaten

Im Zusammenhang mit einer unrichtigen Äußerung kennt das Strafrecht mehrere Straftaten. Das sind zum einen die Falschaussage und der Meineid, die sich auf falsche Angaben vor Gericht oder einer zur Vereidigung von Zeugen oder Sachverständigen geeigneten Stelle beziehen. Zum anderen kann eine unrichtige Äußerung vor den Strafverfolgungsbehörden eine Strafvereitelung darstellen. Darunter ist der Versuch zu verstehen, mit einer unrichtigen Angabe zu verhindern, dass ein Täter gefasst und überführt oder bestraft wird.

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Eine Ausnahme gilt dabei bei Angehörigen:
Diese bleiben in der Regel straffrei, wenn sie unrichtige Angaben machen. Allem voran im Falle einer gezeigten tätigen Reue kann in solchen Fällen von einer Strafverfolgung / Bestrafung abgesehen werden.

Straftatbestand falsche Verdächtigung

Damit der Straftatbestand falsche Verdächtigung im Sinne des deutschen Strafrechts erfüllt ist, müssen im Gesetz klar definierte Kriterien erfüllt sein. Zudem ist für den Tatbestand erforderlich, dass die nicht gerechtfertigte Verdächtigung mittels Anzeige ermittelnden Behörden mitgeteilt wird. Das Ziel des Täters ist es in der Regel ein behördliches Verfahren oder eine andere behördliche Maßnahme gegen das Opfer herbeizuführen oder weiter andauern zu lassen. Treten diese Aspekte ein, so spricht man vom Verdacht der falschen Verdächtigung. Um letztlich den Straftatbestand zu erfüllen müssen zudem folgende Kriterien vorliegen:

  • Der Täter muss vorsätzlich gehandelt haben.
  • Die Verdächtigung muss bei einer Behörde, Amtsträger, militärischen Vorgesetzten oder öffentlich erfolgen.
  • Der Täter muss den anderen wider besseres Wissen verdächtigt haben.
  • Der Betroffene muss einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt werden.

Versehentliche ungerechtfertigte Verdächtigung

Wenn jemand eine andere Person versehentlich falsch verdächtigt, dann droht diesem in der Regel keine Anzeige wegen falscher Verdächtigung und er macht sich nicht strafbar. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man glaubt, jemandem auf einem Fahndungsfoto zu erkennen und sich darin täuscht. Auch wenn jemand der Meinung ist, eine Straftat zu beobachten, die tatsächlich aber gar keine ist, stellt dies keine falsche Verdächtigung dar. Wichtig ist dabei jedoch, dass eventuell bestehende Zweifel auch der Polizei mitgeteilt werden.

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Nachweisbarkeit in der Rechtspraxis
In der Praxis ist es schwer nachzuweisen, ob jemand bewusst gelogen oder sich lediglich getäuscht hat. Um einen strafrechtlich relevanten Nachweis zu erbringen, bedarf es Zeugen oder Sachbeweise.

Verfolgungsverjährung

Eine falsche Verdächtigung kann durchaus verjähren, hierfür gilt nämlich nach dem Strafgesetzbuch (StGB) eine Frist zur Verfolgungsverjährung von 5 Jahren. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Tat. Für Tatbestände, die einen bestimmten Taterfolg voraussetzen, beginnt die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Erfolg eingetreten ist. Unter der Verfolgungsverjährung versteht man, dass ein Täter nach dem Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr behördlich verfolgt werden kann. Es kann also keine Anzeige wegen falscher Anschuldigung mehr erhoben werden, beziehungsweise keine Ermittlungen eingeleitet werden.

Ablauf des Strafverfahrens

Besteht aufgrund einer Anzeige wegen falscher Verdächtigung der Verdacht einer unrichtigen Beschuldigung kann eine erste Anhörung durch die Polizei erfolgen. Wie lange sich das eingeleitete Verfahren zieht, kann nicht pauschal gesagt werden, da dies von vielen Faktoren und den Umständen des Einzelfalls abhängt. Im Allgemeinen kann das Strafverfahren jedoch in drei Hauptphasen eingeteilt werden:

  • das Vor- bzw. Ermittlungsverfahren
  • das Zwischenverfahren
  • das Hauptverfahren
Haben Sie Fragen zum Ablauf des Strafverfahrens bei falscher Verdächtigung?

Ermittlungsverfahren

Das Strafverfahren beginnt mit dem sogenannten Ermittlungsverfahren. Dieses wird eingeleitet, wenn ein Anfangsverdacht auf eine Straftat vorliegt. Dieser kann grundsätzlich aufgrund einer Anzeige oder durch Ermittlungen von Amts wegen bestehen. Im Vorverfahren wird die Staatsanwaltschaft mit der Unterstützung der Polizei tätig, sammelt Indizien und prüft Beweise. Auch die Befragung von Zeugen und Verdächtigen gehört zu diesem Abschnitt des Verfahrens. Am Ende des Ermittlungsverfahren wird entschieden, ob das Verfahren mangels Beweisen eingestellt wird, ein Strafbefehl erlassen oder eine Verhandlung wegen falsche Verdächtigung vor Gericht anberaumt wird.

Zwischenverfahren

Entscheidet sich die Staatsanwaltschaft nach dem Vorverfahren dazu, eine Anklage zu erheben, wird die entsprechende Anklageschrift an das Gericht verschickt. Damit wird auch das sogenannte Zwischenverfahren eingeleitet. In diesem entscheidet sich, ob ein Hauptverfahren mit Verhandlung vor Gericht eröffnet wird, oder nicht. Der Strafverteidiger kann zu diesem Zeitpunkt noch einmal Akteneinsicht verlangen und Argumente unterbreiten, die den Beschuldigten entlasten. Aus diesem Grund ist es unbedingt zu empfehlen, sich spätestens hier von einem Anwalt (für Strafrecht) vertreten zu lassen.

Hauptverfahren und Strafmaß

Wesentlicher Teil des Hauptverfahrens ist die Hauptverhandlung vor Gericht. Dieses wird vor allem mit Fragen zur Person des Angeklagten und der Verlesung der Anklageschrift eröffnet. Mit der Aussage des Angeklagten beginnt dann die Beweisaufnahme, sofern dieser nicht von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht. Im Anschluss werden Zeugen vernommen und Beweismittel präsentiert. Abschließend hält der Staatsanwalt sein Plädoyer und beantragt ein bestimmtes Strafmaß für den Täter.

Nach dem Antrag des Staatsanwalts darf auch der Strafverteidiger sein Plädoyer halten und der Angeklagte hat die Chance, sich im letzten noch einmal zu äußern. Die Urteilsverkündung des Vorsitzenden Richters schließt das Hauptverfahren dann ab. Davor zieht sich das Gericht noch einmal zur Beratung zurück. Das gewählte Strafmaß kann sowohl dem Antrag des Staatsanwaltes oder dem des Verteidigers entsprechen, aber auch von diesen abweichen. Befindet das Gericht die Schuld des Angeklagten als nicht bewiesen, kann es diesen auch freisprechen.

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Strafmaß für die falsche Verdächtigung

Für den Tatbestand der falschen Verdächtigung sieht das Strafgesetzbuch (StGB) ein Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren vor. Für welche Strafe und in welchem Ausmaß sich die Rechtsprechung entscheidet, hängt von den Umständen ab. Wesentlich ist dabei beispielsweise, mit welchem Delikt die andere Person verdächtigt wurde. So macht es einen Unterschied, ob dieser eines Diebstahls, einer Steuerhinterziehung oder sogar der Planung eines terroristischen Anschlags verdächtigt wird.

Eine falsche Verdächtigung zur Selbstbegünstigung wird meist härter sanktioniert. Wer eine solche mit der Absicht tätigt, für sich selbst eine Strafmilderung zu erreichen, muss also mit einer höheren Strafe und Freiheitsstrafe rechnen. Diese Regelung bezieht sich insbesondere auf diejenigen, die mittels einer „Kronzeugenregelung“ eine andere Person wider besseres Wissen falsch verdächtigen, um eine Strafmilderung zu erhalten. In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

So kann ein Anwalt für Strafrecht Sie unterstützen

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei aufgrund des Verdachts auf falsche Verdächtigung bekommen, ist es sehr zu empfehlen, einen Anwalt hinzuzuziehen. Je früher er hinzugezogen wird, desto besser kann er Sie verteidigen. Wird er bald genug konsultiert, kann er das jeweilige Verfahren strategisch lenken und damit nicht nur das Urteil beeinflussen, sondern auch das öffentliche Aufsehen gering halten. Der Anwalt für Strafrecht kann Akteneinsicht beantragen und die Kommunikation mit der Polizei und Staatsanwaltschaft übernehmen.

Dabei kann er die formellen Voraussetzungen des Strafverfahrens sowie die individuelle Beweislage prüfen und beurteilen, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht. Im Ermittlungsverfahren wirkt der Anwalt dann auf eine Einstellung des Verfahrens hin und kann so eventuell eine Hauptverhandlung umgehen. Kommt es zur Verhandlung vor Gericht, kann der Rechtsanwalt Sie verteidigen und sich für eine möglichst milde Strafe einsetzen. Auch wenn Sie Opfer einer unrichtigen Verdächtigung wurden, kann Sie ein Anwalt für Strafrecht zur weiteren Vorgehensweise beraten und Sie bei der Umsetzung eventueller rechtlicher Schritte unterstützen.

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FAQ: Falsche Verdächtigung

Unter einer falschen Verdächtigung versteht man den Umstand, dass eine Person einen anderen wider besseren Wissens einer rechtswidrigen Tat oder absichtlichen Verletzung einer Dienstpflicht verdächtigt. Dies muss bei einer Behörde, einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger, militärischen Vorgesetzten oder öffentlich umgesetzt werden. Damit soll ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen das Opfer herbeigeführt oder verlängert werden.
Für eine falsche Verdächtigung sieht Strafrecht bzw. das Strafgesetzbuch (StGB) ein Strafmaß von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal fünf Jahren vor. Für welche Strafe und in welchem Ausmaß sich die Rechtsprechung entscheidet, hängt von den Umständen ab. Eine falsche Anschuldigung zur Selbstbegünstigung wird meist härter sanktioniert.
Wenn jemand eine andere Person versehentlich falsch verdächtigt, macht er sich in der Regel nicht strafbar. Auch wenn jemand der Meinung ist, eine Straftat zu beobachten, die tatsächlich aber gar keine ist, stellt dies keine falsche Verdächtigung dar. Wichtig ist dabei jedoch, dass eventuell bestehende Zweifel auch so der Polizei mitgeteilt werden.
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