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Freiheitsstrafe § Formen, Dauer & mehr

Im deutschen Strafrecht stellt die Freiheitsstrafe das höchstmögliche Strafmaß dar. Sie ist somit eines von mehreren Möglichkeiten, Tatbestände im Sinne des Strafgesetzbuchs (StGB) zu bestrafen. Im nun folgenden Betrag widmen wir uns dem Entzug der Freiheit als Strafmaß, den unterschiedlichen Formen und weiteren wichtigen Aspekten, wie der Dauer des Freiheitsentzugs sowie Rechtsmitteln, die gegen ein derartiges Strafmaß vor Gericht ergriffen werden können.
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Inhaltsverzeichnis
Das Wichtigste in Kürze

Rechtslage zur Freiheitsstrafe

Die rechtlichen Grundlagen der Freiheitsstrafe in Deutschland sind vordergründig im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Konkret regelt der § 38 des Strafgesetzbuchs (StGB), wie die Dauer dieses Strafmaßes zu bestimmen ist. Doch auch weitere Abschnitte und Paragraphen des Strafrechts nehmen maßgeblichen Einfluss auf die Freiheitsstrafe. So regelt zum Beispiel der § 47 Strafgesetzbuch (StGB) die Bestimmungen für eine kurze Freiheitsstrafe in Ausnahmefällen. Weiterhin regelt zum Beispiel § 112 ff. der Strafprozessordnung (StPO) wann und unter welchen Voraussetzungen eine Untersuchungshaft veranlasst werden kann. Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen des Freiheitsentzugs im Zusammenhang mit einer Straftat finden sich somit in den folgenden Rechtsnormen:

  • § 38 Strafgesetzbuch (StGB) | Dauer der Freiheitsstrafe
  • § 47 Strafgesetzbuch (StGB) | verkürztes Strafmaß in Ausnahmefällen
  • § 56 Strafgesetzbuch (StGB) | Aussetzung des Strafmaßes (Bewährung)
  • § 61 Strafgesetzbuch (StGB) | Sicherungsverwahrung
  • § 63 Strafgesetzbuch (StGB) | Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung für Straftäter
  • §112 ff. Strafprozessordnung (StPO) | Veranlassung einer Untersuchungshaft

Neben dem Strafgesetzbuch (StGB) sowie der Strafprozessordnung (StPO), bildet das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) eine wichtige Grundlage zur Regelung und insbesondere den Vollzug der Freiheitsstrafe. Auch die Bestimmungen, wann ein Straftäter in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegen wird, finden sich im Strafvollzugsgesetz, ebenso wie die grundlegenden Vorgaben und Rechte für den Aufenthalt in einer Haftanstalt.

Bedeutung & Besonderheiten des Freiheitsentzugs

Was man sich unter einer Freiheitsstrafe vorstellen kann, lässt sich schon aus ihrer Bezeichnung herleiten: Es handelt sich dabei um eine Strafform, bei der einem Menschen aufgrund einer begangenen Straftat die persönliche Freiheit ganz oder teilweise entzogen wird. Wenn nicht eine lebenslange Haft verhängt wird, ist sie zeitlich begrenzt. Bei der lebenslangen Freiheitsstrafe geht man hingegen grundsätzlich von einer Haft auf unbegrenzte Zeit aus. Diese kommt bei schwersten Taten zur Anwendung, beispielsweise bei Tötungsdelikten.

Wann wird eine Freiheitsstrafe verhängt?

Im Strafgesetzbuch sind einige Straftaten vermerkt, die in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind. Dabei handelt es sich vor allem um solche Vergehen, die mit einer hohen kriminellen Energie begangen wurden. Der Täter hat dabei oftmals bewusst und schuldhaft gehandelt. Je nach Straftat, Schweregrad und individuellen Umständen werden Haftstrafen für verschiedene lange Zeitspannen ausgesprochen. Häufig kann das Gericht auch zwischen einer Geld- und Freiheitsstrafe wählen. Einige Beispiele sind:

TatbestandHaftstrafeErsatzstrafeBesonders schwerer Fall
Betrugbis zu 5 JahrenGeldstrafesechs Monate bis zu zehn Jahren Haftstrafe
Nötigungbis zu 3 JahrenGeldstrafe
Fahrerflucht (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)bis zu 3 JahrenGeldstrafe
Alkohol am Steuerbis zu einem JahrGeldstrafe
Urkundenfälschungbis zu 5 JahrenGeldstrafeFreiheitsstrafe von sechs Monate bis zu zehn Jahren
Steuerhinterziehungbis zu 5 JahrenGeldstrafe bis zu zehn Jahre
Schwerer Raubnicht unter drei Jahrennicht unter fünf Jahren, wenn der Täter eine Waffe verwendete oder jemanden in Todesgefahr brachte; in minder schweren Fällen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe
Körperverletzungbis zu fünf JahrenGeldstrafe
Erpressungvon bis zu fünf JahrenGeldstrafeFreiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
Totschlagnicht unter fünf JahrenLebenslange Haftstrafe
MordLebenslange Freiheitsstrafe

Formen des Freiheitsentzugs

Das Strafrecht in Deutschland kennt unterschiedliche Formen des Freiheitsentzugs. Je nach Vergehen, gesetzlichen Regelungen hinsichtlich des möglichen Strafmaßes, möglicher Vorstrafen des Täters sowie vorhandenen Milderungsgründen, kann das Maß der Strafe unterschiedlich ausfallen. Der Entzug der Freiheit kann in folgenden Arten veranlasst werden:

  • Untersuchungshaft
  • Freiheitsstrafe im Regelvollzug
  • Freiheitsstrafe im gelockerter Vollzug
  • Freiheitsstrafe im geschlossener Vollzug
  • Sicherungsverwahrung
  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • Ersatzfreiheitsstrafe
Infografik
Übersicht der Arten der Freiheitsstrafe

Untersuchungshaft

Unter der Untersuchungshaft wird die Verhaftung und vorläufige Festnahme einer strafrechtlich auffälligen Person verstanden. Die Untersuchungshaft ist insbesondere im Strafprozess üblich, da sie zur Sicherung des Strafverfahrens dienen soll. Die Umgangssprachliche „U-Haft“ wird vor allem dann angeordnet, wenn beim Tatverdächtigen dringender Tatverdacht besteht und zudem andere bestimmte Haftgründe vorliegen. Zu diesen gehören:

  • Flucht
  • Fluchtgefahr
  • Verdunkelungsgefahr (z. B. Vernichtung von Beweisen, Einwirkung auf Zeugen)

Darüber hinaus soll mit der Untersuchungshaft verhindert werden, dass der Tatverdächtige eventuell weitere Straftaten begeht. Ist eine Person also dringend verdächtigt, eine bestimmte Straftat zu verüben, kann sie verhaftet werden, auch um eine Wiederholungstat auszuschließen. Die „U-Haft“ darf allerdings nur in Ausnahmefällen angeordnet werden. In diesen Fällen darf auch keine Untersuchungshaft verordnet werden, wenn Verdunkelungsgefahr besteht, bei Fluchtgefahr nur unter bestimmten Voraussetzungen. In der Regel ist eine Untersuchungshaft auf eine maximale Dauer von sechs Monaten begrenzt. Darüber hinaus darf sie nur bestehen, wenn höchst wichtige Gründe vorliegen, wie zum Beispiel Schwierigkeiten bei der Ermittlung.

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Besonderheit der Untersuchungshaft
Untersuchungshäftlinge müssen stets von Strafgefangenen getrennt untergebracht werden. Besuche während der „U-Haft“ sind vom Richter oder der Staatsanwaltschaft zu genehmigen.

Offener, gelockerter und geschlossener Vollzug

Bei der Erstellung des Vollzugs-Planes wird festgelegt, welche Variante gewählt werden soll. Ein Verurteilter kann seine Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbringen. Dabei muss der Gefangene lediglich die Nacht in der JVA verbringen. So können die Lebensverhältnisse während der Haft stärker angeglichen werden und es ist auch möglich, einem Beruf nachzugehen (gelockerter Vollzug). In manchen Fällen ist dabei eine Begleitung vorgesehen. Der Häftling bekommt sogar Freigang und hat mitunter auch alleinigen Ausgang. Werden die Bewährungsauflagen missachtet, kann der Insasse jedoch (zurück) in den geschlossenen Vollzug verlegt werden.

Saß ein Täter bereits während der Verurteilung in Untersuchungshaft oder es handelt sich um einen Wiederholungstäter bzw. Rückfällig gewordenen, dann wird meistens ein geschlossener Vollzug gewählt. Bei diesem verbringt der Gefangene seine Zeit in geschlossenen Hafträumen, welche nur in bestimmten Momenten geöffnet werden. Damit wird eine eventuelle Flucht des Häftlings verhindert. Zeigen sich Insassen als geeignet, können sie Urlaub oder Ausgang erhalten. Besuche und der Schriftverkehr sind in der Regel überwacht.

Sicherungsverwahrung

Unter der Sicherungsverwahrung wird ein Freiheitsentzug verstanden, bei dem ein besonders gefährlicher Straftäter über das Ende seiner Haft hinaus im Gefängnis bleiben muss. Dabei wird ein Straftäter nach Verbüßen seiner Strafe nicht auf freien Fuß gesetzt, sondern in eine entsprechende Anstalt eingewiesen. So soll die Allgemeinheit vor ihm geschützt werden. Generell muss zuerst immer die verhängte Haftstrafe verbüßt werden. Erst danach ist eine Sicherungsverwahrung möglich. Das zuständige Gericht hat jedoch vor dem Ende des Strafvollzugs zu prüfen, ob die angeordnete Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ist dies möglich, wird eine Führungsaufsicht angesetzt.

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zählt zu den „schärfsten Waffen“ des Strafrechts in Deutschland und ist zeitlich nicht befristet. Zum anderen kann die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung auch eine Chance für denjenigen sein, der im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit eine erhebliche Straftat begangen hat. Immerhin wird er dort bestenfalls stabilisiert und geheilt. Eine solche Unterbringung dauert oftmals um einiges länger als eine zu vollstreckende Strafe. In manchen Fällen aber auch viel kürzer als eine (lebenslange) Haftstrafe. Die Rechtslage gestaltet sich dabei oft sehr kompliziert. Umso wichtiger ist es, dass sich der Strafverteidiger in diesem Gebiet auskennt, wenn eine solche Unterbringung im Raum steht.

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Ersatzfreiheitsstrafe

Die sogenannte Ersatzstrafe dient als Ersatz für eine Geldstrafe, die nicht geleistet wird oder werden kann. Kann ein Täter also die für eine Straftat ausgesetzte Summe aus privaten Gründen nicht zahlen, kann er die Strafe auch im Gefängnis absitzen. Die „Finanzielle Strafe“ wird in Tagessätzen bemessen. Kann er das Geld nicht aufbringen, tritt er an die Stelle dieser Strafform, die Freiheitsstrafe. Dabei entspricht ein Tag Freiheitsstrafe einem Tagessatz. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.

Freiheitsstrafe auf Bewährung

Wird eine Freiheitsstrafe auf Bewährung ausgesetzt, so bezeichnet diese den Zeitraum, in dem die zeitige Haft nicht vollstreckt wird. Die Freiheitsstrafe darf dafür maximal zwei Jahre betragen. Während dieser Zeit hat der Verurteilte Gelegenheit, sich in Freiheit zu bewähren. Wird er rückfällig, erfolgt der Widerruf der Strafaussetzung und die Freiheitsstrafe muss verbüßt werden, sofern „mildere Mittel“ nicht ausreichen. Voraussetzungen für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sind eine günstige Täter-Prognose sowie besondere Tatumstände und die Persönlichkeit des Täters.

Dauer der Freiheitsstrafe

Der Strafrahmen für die Freiheitsstrafe ist relativ groß. In der Regel kann sie für eine Dauer von mindestens sechs Monaten und bis zu 15 Jahre bzw. lebenslang verhängt werden. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht nur, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese können die Tat oder die Persönlichkeit des Täters betreffen. Generell wurde die Freiheitsstrafe in der letzten Zeit immer mehr von der Geldstrafe abgelöst. Eine Haftstrafe von unter sechs Monaten wird nur noch selten verhängt: Wie erwähnt nur, wenn dies unerlässlich für die Ahndung eines Täters ist – etwa um ihn abzuschrecken.

Nach dem Strafgesetzbuch wird auch dann eine Geldstrafe verhängt, wenn im Gesetz eigentlich keine solche vorgesehen ist, aber für den betreffenden Fall auch keine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr in Betracht kommt. Dies ist lediglich nicht möglich, wenn die Verhängung einer Freiheitsstrafe gesetzlich unerlässlich ist. Die Entscheidung, ob eine Freiheitsstrafe verhängt wird, wird in einem Strafverfahren mittels Urteil getroffen. Dabei wird auch der Zeitraum festgesetzt, in dem der Verurteilte in Haft verbleiben muss.

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Besonderheit der lebenslangen Haftstrafe
Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann der Verurteilte nach 15 Jahren Haft erstmals die Freilassung auf Bewährung beantragen.

Besondere Formen des Freiheitsentzug

Andere Längen der Freiheitsstrafe kennen das Wehrstrafgesetz (WStG) und das Jugendstrafrecht (JGG). Bei ersterem wird auch von Strafarrest gesprochen, der bei leichteren militärischen Strafdelikten verhängt wird. Bei diesem dauert die Freiheitsentziehung maximal sechs Monate und mindestens 14 Tage. Die Jugendstrafe wird hingegen vorrangig in einer entsprechenden Jugendstrafanstalt abgesessen. Das Mindestmaß beträgt dabei sechs Monate, das Höchstmaß bei schweren Verbrechen bis zu zehn Jahre. Im Jugendstrafrecht gibt es im Gegensatz zum “Erwachsenenstrafrecht” keine lebenslange Haftstrafe mehr.

Vollzug und Ablauf des Freiheitsentzugs

Grundlegendes Ziel der Freiheitsstrafe ist es, den Verurteilten zu resozialisieren, um so den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu gewährleisten. Dazu wird in der Regel für jeden Häftling ein individueller Vollzugsplan erstellt, um so seine Persönlichkeit und die Lebensumstände zu ermitteln. Dies soll dazu beitragen, dass er künftig ein Leben in sozialer Verantwortung führt und nicht erneut zum Straftäter wird.

Der Strafvollzug wird zumeist in Justizvollzugsanstalten (JVA), in denen das Leben weitestgehend der allgemeinen Lebensverhältnissen angepasst werden soll. Dementsprechend ist dabei eventuellen schädlichen Auswirkungen durch die Freiheitsstrafe entgegenzuwirken. So ist die Haft auf die Wiedereingliederung des Straftäters in das Leben in Freiheit ausgerichtet. Im Strafvollzugsgesetz (StVollzG) sind dafür entsprechende Regelungen festgehalten. Diese betreffen:

  • Unterbringung und Ernährung des Insassen
  • Schriftwechsel, Ausgang und Besuche
  • Arbeit, Aus- und Weiterbildung
  • Religionsausübung
  • Fürsorge der geistigen und körperlichen Gesundheit des Gefangenen
  • Freizeit Ausübung
  • Besondere Bestimmungen beim Frauenstrafvollzug
  • Sicherheit und Ordnung
  • Rechtsbehelfe
  • Disziplinarverfahren (Sanktionierung bei Dienstvergehen von Beamten)
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Aussetzung der Reststrafe

Nachdem eine Freiheitsstrafe zu zwei Drittel und mindestens zwei Monate lang verbüßt, kann der Rest der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des allgemeinen Sicherheitsinteresses und wenn der Verurteilte zustimmt zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt lediglich für zeitlich begrenzte Freiheitsstrafen, bei lebenslanger Haft müssen mindestens 15 Jahre verbüßt werden, bevor eine Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung erfolgen kann. Dabei müssen jedoch einige Faktoren berücksichtigt werden, zu denen beispielsweise folgende gehören:

  • die Persönlichkeit des Verurteilten
  • die Vorgeschichte
  • die Tatumstände
  • das Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug
  • die Lebensverhältnisse des Verurteilten

Ebenso sollten die Auswirkungen, welche die Strafaussetzung auf den Verurteilten hat, bedacht werden. In besonderen Fällen kann die Aussetzung zur Bewährung bereits nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens aber sechs Monaten, erfolgen. Besondere Regelungen diesbezüglich gibt es im Jugendstrafrecht (JGG): In diesem kann eine vorzeitige Entlassung unabhängig von einer Mindestverbüßungszeit möglich sein, sofern es sich nicht um eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr handelt. In diesen Fällen muss mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt sein, damit der Verurteilte vorzeitig entlassen werden kann.

Entlassung aus der Haft

Die Haft endet schließlich mit der Entlassung. Der Termin für diese ist nicht strikt an ein Datum gebunden, sondern kann eventuell auch einige Tage vorgezogen werden, damit die Entlassung nicht am Wochenende geschieht. So soll gewährleistet werden, dass dem ehemaligen Häftling noch Zeit bleibt, einige Behördengänge zu unternehmen. Mit der Entlassung erhält der „Freigelassene“ auch sein Hab und Gut zurück, ebenso wie das sogenannte Überbrückungsgeld. Das ist das Geld, das er eventuell mit der Arbeit während der Haft verdient hat. Diese wurde zwangsweise angespart und sollte nach der Entlassung als Starthilfe dienen.

Rechtsmittel gegen eine Freiheitsstrafe

Wurde in einem gerichtlichen Urteil eine Freiheitsstrafe verhängt, so hat der Verurteilte die Möglichkeit, eine Berufung einzulegen. Eine solche kann gegen Urteile eines Amtsgerichts eingebracht werden, muss allerdings innerhalb von 1 Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu einem Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Ein anderes Rechtsmittel ist die Revision, die sich meist gegen erstinstanzliche Urteile einer großen Strafkammer oder in der zweiten Instanz gegen Urteile einer Berufungskammer richtet.

Auch die Revision muss innerhalb von einer Woche nach (mündlicher) Verkündung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts eingelegt werden. Der Einspruch gegen einen Strafbefehl eines Amtsgerichts kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung schriftlich oder per Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch eingelegt werden. Unter Umständen kann auch ein Wiederaufnahmeverfahren oder ein Gnadengesuch in Frage kommen.

So unterstützt ein Anwalt rund um die Freiheitsstrafe

Wenn eine Freiheitsstrafe im Raum steht, geht es für die Betroffenen meist um sehr viel. Nicht nur die persönliche Freiheit ist dabei bedroht, sondern auch das weitere Leben kann davon beeinflusst werden. Daher kann es in diesen Fällen unbedingt ratsam sein, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann sich dafür einsetzen, eine Freiheitsstrafe zu umgehen bzw. ein möglichst geringes Strafmaß zu erhalten.

Zudem wird er dafür plädieren, die Strafe auf Bewährung auszusetzen. Gerade wenn es um Sicherheitsverwahrung oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geht, ist es besonders wichtig, dass sich der Anwalt in diesem Gebiet auskennt und Erfahrung im Umgang mit Gutachtern, Ärzten und andern hat. Aber auch bei „normalen“ Freiheitsstrafen ist es essentiell, dass der Anwalt kompetent ist – immerhin steht für den Betroffenen viel auf dem Spiel.

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FAQ: Freiheitsstrafe

Im Strafgesetzbuch sind einige Straftaten vermerkt, die in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind. Dabei handelt es sich vor allem um solche Vergehen, die mit einer hohen kriminellen Energie begangen wurden. Der Täter hat dabei oftmals bewusst und schuldhaft gehandelt. Reicht eine Geldstrafe für die Ahndung einer Tat nicht aus, wird eine Freiheitsstrafe verhängt.
Ja, allerdings darf die Freiheitsstrafe dafür maximal zwei Jahre betragen. Zudem muss die Täter Prognose günstig sein und besondere Tatumstände vorliegen. Auch die Persönlichkeit des Täters spielt eine Rolle. Wird der Täter in dieser Zeit rückfällig, erfolgt der Widerruf der Strafaussetzung und die Freiheitsstrafe muss verbüßt werden, sofern „mildere Mittel“ nicht ausreichen. Voraussetzungen für eine Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung
Nachdem eine Freiheitsstrafe zu zwei Drittel und mindestens zwei Monate lang verbüßt, kann der Rest der Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des allgemeinen Sicherheitsinteresses und wenn der Verurteilte zustimmt zur Bewährung ausgesetzt werden. Dies gilt lediglich für zeitlich begrenzte Freiheitsstrafen, bei lebenslanger Haft müssen mindestens 15 Jahre verbüßt werden, bevor eine Aussetzung der Reststrafe auf Bewährung erfolgen kann.
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